Allgemeine Geschäftsbestimmungen
des Therapiezentrums Sophienhof
§ 1 Allgemeine Bestimmungen; Vertragsschluss
(1) Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Behandlungsverträge mit dem Therapiezentrum Sophienhof.
(2) Die Geschäftsbeziehung entsteht auf Grundlage eines unterschriebenen Behandlungsvertrages.
(3) Der Behandlungsvertrag kommt durch Unterzeichnung des Patienten zustande.
(4) Der Abschluss eines Behandlungsvertrages zu Selbstzahlerkonditionen ist sowohl durch Privatpersonen als durch Unternehmen für ihre Angestellten möglich.
§ 2 Preise
(1) Es gelten die Preise entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Bezug auf Selbstzahlerleistungen bzw. Privattarife. Die Preise gelten bis zur Veröffentlichung neuer Preisangaben. Maßgeblich für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden, ausliegenden Preisangaben. Gelten neue Preise im Sinne des § 8, gelten diese.
(2) Die jeweils aktuelle Preisangabeliste ist im Empfangsbereich der Praxis ausgehängt und auf www.TZ-Sophienhof.de jederzeit einsehbar. Das Passwort für die, auf der Internetseite hinterlegten PDFs kann bei Bedarf der Praxis erfragt werden.
§ 3 Bezahlung
(1) Die Behandlungskosten sind von Privatpatienten binnen 14 Tagen und für Selbstzahler binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
(2) Der Erwerb einer Einzeltherapie, einer 10er- Karte oder eines Gutscheines verpflichtet unabhängig von der tatsächlichen Ausführung zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes.
(3) Die Bezahlung des im Behandlungsvertrag vereinbarten Betrages erfolgt grundsätzlich gemäß der vereinbarten Zahlungsweise, d. h. per Rechnung und anschließender Überweisung oder per Bar- oder EC-Kartenzahlung. Im Falle dessen, dass der Patient der Praxis unbekannt ist, beschränkt sich die Bezahlmethode zu Selbstzahlerkonditionen auf Vorkasse und direkter Begleichung des Entgeltes bei Erwerb der Dienstleistung.
(4) Der Zuzahlungsbetrag für gesetzlich Versicherte Patienten ist spätestens am 2. Behandlungstag zu zahlen.
§ 4 Haftungsausschluss
(1) Die Praxis haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Patienten/Kunden. Dies gilt nicht für Haftungen wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Patienten/Kunden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Praxis, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei Teilnahme an einem Selbstzahler- oder Präventionsangebot trotz gesundheitlicher Einschränkungen ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Daneben ist der Patient verpflichtet, vor Durchführung es jeweiligen Selbstzahler- oder Präventionsangebotes, zu erklären, dass relevante Vorerkrankungen oder Beschwerden in seiner Person nicht vorliegen. Eine entsprechende Erklärung wird dem Patienten vor Durchführung der Behandlung übergeben.
(3) Die Haftung der Praxis für körperliche oder gesundheitliche Schäden, die aus einem Versäumnis der in Absatz 2 erwähnten Mitteilungspflicht oder einer wahrheitswidrigen Erklärung seitens des Patienten herrühren, werden ausgeschlossen.
§ 5 Therapeutische Leistungen; Heilmittelverordnung (GKV, BG, PKV)
(1) Ohne Vorliegen einer gültigen Heilmittelverordnung können keine therapeutischen Maßnahmen durchgeführt werden.
(2) Es liegt in der Verantwortung des Patienten, darauf zu achten, dass die vom Arzt oder Heilpraktiker ausgestellte Heilmittelverordnung (Rezept) spätestens zum ersten Behandlungstermin vorliegt.
(3) Die Praxis weist daraufhin, dass physiotherapeutische Befunderhebungen und Behandlungen zur Erhaltung des Wohlbefindens sowie Präventionsmaßnahmen auf Selbstzahlerbasis (Massagen, Tape, Personaltraining) auch ohne Verordnung möglich, aber generell nicht erstattungsfähig sind.
(4) Eine von einem Vertragsarzt/Zahnarzt ausgestellte Heilmittelverordnung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum anzufangen, da sie ansonsten ihre Gültigkeit verliert. Ein Therapiebeginn über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
(5) Eine Behandlung darf nicht länger als 3 Monate / 6 Monate nach Beginn der Therapie unterbrochen werden. Der Zeitraum bestimmt sich anhand der verschriebenen Einheiten: Bei bis zu sechs verschriebenen Therapieeinheiten beträgt der Zeitraum 3 Monate und ab sieben verschriebenen Therapieeinheiten beträgt der Zeitraum 6 Monate ab Therapiebeginn.
(6) Eine von einem Unfallarzt ausgestellte Heilmittelverordnung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BG) ist innerhalb 14 Tagen, bei dringendem Behandlungsbedarf innerhalb 7 Tagen ab dem Ausstellungsdatum anzufangen, da sie ansonsten ihre Gültigkeit verliert. Bei eingetragenem Physiotherapiebeginn darf die Behandlung erst ab diesem Datum angefangen werden (entweder innerhalb 14 Tage oder 7 Tage bei dringendem Behandlungsbedarf). Generell darf die Behandlungsunterbrechung zwischen den einzelnen Terminen nicht länger als 14 Tage / 4 Wochen fortbestehen. Bei einer längere Behandlungsunterbrechung ist die Behandlung im Rahmen der ausgestellten Verordnung abzubrechen und die Ausstellung einer neuen Heilmittelverordnung durch einen D-Arzt ist von dem Patienten zu ersuchen.
(7) Vor Therapiebeginn überprüft die Praxis sämtliche Rezepte (GKV, BG, PKV) auf ihre Vollständigkeit, inhaltliche Plausibilität und Gültigkeit. Eine Therapie wird nur begonnen, wenn die vorgelegte Heilmittelverordnung vollständig und gültig ist. Im Falle der Erforderlichkeit einer Korrektur oder Änderung der Heilmittelverordnung ist eine solche ausschließlich vom verschreibenden Arzt vorzunehmen.
§ 6 Terminvereinbarung; Ausfallgebühr; Verspätungen
(1) Terminvereinbarungen können persönlich, per E-Mail, per WhatsApp oder Telefon vorgenommen werden.
(2) Vereinbarte Termine sind von dem Patienten/Kunden wahrzunehmen. Sofern ein vereinbarter Behandlungstermin vom Patienten nicht eingehalten werden kann, ist der Behandlungstermin vom Patienten/Kunden mindestens 24 Stunden im Voraus abzusagen.
(3) Sofern der Patient/Kunde den vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagt, ist die Praxis berechtigt, dem Patienten/Kunden den vollen Betrag in Rechnung zu stellen, den die Praxis von der gesetzlichen Krankenversicherung, der Berufsgenossenschaft im Falle der Durchführung erhalten hätte oder welcher mit Patienten/Kunden vereinbart worden ist (Privatpreise/Selbstzahlerpreise). Im Falle einer nicht rechtzeitigen Absage tritt Annahmeverzug gemäß § 615 BGB ein.
(4) Die durch den Behandlungsausfall ersparten Aufwendungen der Praxis werden in Abzug gebracht.
(5) Ein verspätetes Erscheinen zum vereinbarten Termin kann im Interesse der nachfolgenden Patienten/Kunden von der Behandlungszeit des sich verspätenden Patienten/Kunden abgezogen werden. Sollte der Patient/Kunde 10 Minuten nach der vereinbarten Zeit kommen, kann die Behandlung seitens der Praxis abgelehnt werden.
Im Falle dessen bleibt die Zahlungspflicht des Patienten/Kunden jedoch bestehen. Für eine vom Patienten/Kunden gewünschte Kürzung der Behandlung während des Termins, können keine preislichen Vergünstigungen gewährt werden. Es wird der Behandlungspreis gemäß Buchung fällig.
(6) Bei vereinbarten Terminen sind Terminverzögerungen möglich. Die Behandlungszeit des betroffenen Patienten/Kunden bleibt hierdurch jedoch unberührt.
(7) Der Wechsel des Behandlers ist möglich und berechtigt den Patienten/Kunden nicht, die Behandlung kostenfrei abzulehnen.
Bei Ablehnung der Behandlung ist der Ausfall vom Patienten/Kunden zu tragen.
§ 7 Gutscheine und 10er-Karten
(1) Sämtliche 10er-Karten und Gutscheine sind nur persönlich einlös- und nicht übertragbar.
(2) 10er-Karten und Gutscheine sind für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Ausstellungsdatum gültig.
(3) Eine Rückerstattung nicht wahrgenommener Einheiten ist ausgeschlossen.
§ 8 Änderungen der AGB und Preise
(1) Änderungen der AGB oder Preise werden dem Patienten/Kunden schriftlich, per Aushang in der Praxis und auf der Internetseite unter www.TZ-Sophienhof.de mitgeteilt.
(2) Etwaige Änderungen gelten als anerkannt, wenn der Patient nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen, welche nicht unter § 9 fallen, bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben
Stand: 07. Juli 2025
